Bereits seit 2001 besteht für Arbeitnehmer gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) der Anspruch, die Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist, dieser mindestens 15 Arbeitnehmer (ausgenommen Auszubildende) beschäftigt und der Anspruch mindestens 3 Monate im Voraus geltend gemacht wird. Die Problematik der bis 31.12.2018 geltenden Rechtslage besteht darin, dass hiermit eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit Vertragsgegenstand wird. Eine Erhöhung der Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt war vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig. Dies stellte viele Arbeitnehmer, die so auf eine nur vorüber-gehende Änderung ihrer Lebenssituation reagieren wollten, vor Probleme.

Auf diese Situation, in der sich häufig Mütter nach Ende der Elternzeit befinden, hat der Gesetzgeber durch den neuen § 9 a TzBfG reagiert. Darin ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer den Zeitraum, in dem sie Teilzeitarbeit ausüben, bestimmen können und danach automatisch eine Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erfolgt („Brückenteilzeit“). Diese Möglichkeit besteht nicht lediglich für Vollzeitarbeitnehmer, sondern auch für Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit weiter reduzieren wollen. Eine Mindest- oder Höchststundenzahl für die Arbeitszeit sieht das Gesetz nicht vor. Der Anspruch auf Brückenteilzeit kann für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren beantragt werden, danach kehrt der Arbeitnehmer auto-matisch zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Nach der Gesetzesbegründung soll so sichergestellt werden, dass „Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen“.

Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-nate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber bestanden hat. Abweichend von § 8 TzBfG gilt aber, dass der Anspruch lediglich bei Arbeitgebern mit durchschnittlich mehr als 45 Arbeitnehmern (Auszubildende ausgenommen) besteht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber versucht, Kleinbetriebe vor einer Über-forderung durch die neue Regelung zu schützen. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung gestellt werden. Um die Arbeitgeber vor einer Überforderung durch eine Vielzahl von Brückenteilzeitanträgen zu schützen, sieht das Gesetz vor, dass pro 15 Arbeitnehmern nur einem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch zusteht. Hat der Arbeitgeber dieser Anzahl von Arbeit-nehmern bereits Brückenteilzeit gewährt, können darüberhinausgehende Anträge abgelehnt werden.

Ein Recht zur Ablehnung des Anspruchs besteht für den Arbeitgeber weiter dann, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Erfahrung mit der bisherigen Gerichtspraxis legt aber nahe, dass solche betrieblichen Gründe nur in Einzelfällen anerkannt werden und die Ablehnung des Anspruchs auf Brücken-teilzeit für den Arbeitgeber nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein wird. Arbeitgeber müs-sen beachten, dass – wie beim Anspruch auf dauerhafte Teilzeitarbeit – ein Antrag des Arbeitnehmers nicht unbearbeitet bleiben darf. Äußert der Arbeitgeber sich auf einen Antrag nicht spätestens einen Mo-nat vor dem Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Entgegenstehende betriebliche Gründe können dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmern mit dem Anspruch auf Brückenteilzeit ein weiteres Instrument zur Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen an die persönliche Le-benssituation bietet. Aus Arbeitgebersicht ist festzustellen, dass dies zu weiterem Aufwand im Bereich des Personalwesens führen und beim derzeitigen Arbeitsmarkt die Personalplanung erschweren dürfte. Bisher war es bereits schwierig, Ersatz für Arbeitnehmer zu finden, die dauerhaft lediglich noch in Teilzeit arbeiten wollen. Dies wird nun dadurch erschwert, dass solche Ersatzarbeitnehmer nur für einen befriste-ten Zeitraum beschäftigt werden können, bevor der Stammarbeitnehmer in Vollzeit zurückkehrt.

Thomas Wöhrle
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht